Als Wahlarzt stehe ich in keinem Vertragsverhältnis zur Krankenkasse eines Patienten. Die Bezeichnung Wahlarzt leitet sich vom Recht des Versicherten (Patienten) ab, sich seinen Arzt frei wählen zu können. Eine Zuweisung durch einen anderen Arzt ist nicht notwendig.
Ich wähle ihn selbst aus, eine Überweisung ist nicht nötig.
Jeder Wahlarzt kann zu einem anderen Wahlarzt /Kassenarzt oder auch in ein Krankenhaus überweisen.
Je nach Leistung. Sie bekommen eine Privathonorarnote ausgestellt.
Bei meiner Krankenkasse:
Für jene ärztlichen Leistungen, die auch den Kassenärzten bezahlt werden, erhalte ich den Kassentarif abzüglich des gesetzlichen Selbstbehaltes. Für Leistungen, die nicht im Tarifkatalog der Kassen enthalten sind erfolgt von den Kassen keine Kostenerstattung.
Bei meiner Privatversicherung:
Je nach Versicherungsvertrag wird von dieser der Differenzbetrag zwischen Kassentarif und Privathonorartarif oder das gesamte Privathonorar rückerstattet.